Zum Hauptinhalt springen

Die Frist naht - Meldungen an die Künstlersozialkasse

Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, spätestens bis 31. März des Folgejahres, sämtliche an selbstständige Künstler und/oder Publizisten gezahlten Entgelte des abgelaufenen Jahres zu melden. Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen ist die Künstlersozialkasse.

Zu den meldepflichtigen Zahlungen gehört alles, was der Abgabepflichtige (Beauftrager) aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. So gehören hierzu neben Honoraren auch der Ersatz für Aufwendungen und Nebenleistungen des Künstlers oder Publizisten.

Was nicht zur Bemessungsgrundlage gehört ist die Umsatzsteuer, die Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften, Zahlungen an eine KG und OHG, Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG, usw.)

Das Entgelt wird anhand einer Jahresmeldung an die KSK bekanntgemacht. Auf diese Meldung hin erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres.

Abgabepflichtige (Beauftrager), die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig aktiv nachkommen, werden von der KSK geschätzt. Eine solche Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldungen berichtigt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.