Lohnsteuerliche Behandlung von Repräsentations- aufwendungen
Nicht selten werden in Unternehmen Veranstaltungen oder Feiern durchgeführt, bei denen neben den Geschäftspartnern auch Mitarbeiter teilnehmen. Hier müssen diverse lohnsteuerliche Sachverhalte beachtet werden.
Eine Alternative der steuerlichen Berücksichtigung solcher Zuwendungen stellt die Pauschalversteuerung gem. § 37b EStG, bei der die Steuer für die Gäste übernommen wird. Hier bedarf es einer Prüfung, ob und in wie fern, eine Steuerpflicht besteht. Nicht zuletzt entscheidet der Charakter der Veranstaltung über die Behandlung. Zu beachten ist, dass eine Betriebsveranstaltung nur dann vorliegt wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen zusammensetzt.
Werden aus (betrieblichem) Anlass, an die Geschäftsfreunde Geschenke verteilt, können diese zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Beschäftigten zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten (Lohn, Honorar) gewährt. Der Wert der Zuwendungen ist für beide Gruppen ist dabei nach gleichen Maßstäben zu ermitteln.
Wie erwähnt, schafft § 37b EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit durch den Gastgeber. Die Vorschrift ermöglicht diesem, die Steuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung pauschal mit 30 % nebst SolZ zu erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
Die Kosten selbst sind nach steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Entweder stellen Sie Betriebsausgaben dar oder wie nachfolgend beschrieben nur beschränkt oder auch vollumfänglich nicht abziehbar.
Für die Sonderfälle der Repräsentationsveranstaltungen, Jubiläumsfeiern als Betriebsveranstaltung oder der Gästebetreuung durch Mitarbeiter sind in letzter Zeit wegweisende Gerichtsurteile ergangen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie einen entsprechenden Rat suchen.