Mietverträge unter nahen Angehörigen - Miethöhe bis Ende des Jahres überprüfen
Werden Haus oder Wohnung verbilligt vermietet, sind die erhaltenen Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu deklarieren. Ob jedoch die Kosten in voller Höhe oder nur anteilig berücksichtigt werden, hängt unter anderem von der vereinbarten Miete ab.
Nicht selten werden Immobilien an Familienangehörige deutlich unter Marktniveau vermietet; dies führt zu geringen Einnahmen. Der volle Werbungskostenabzug wird jedoch weiterhin begehrt. Um diese Vorgehensweise nicht zu gefährden, sollten Sie die aufgestellten Kriterien der Finanzverwaltung einhalten.
Der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages mit den üblichen und einzuhaltenden! Bestimmungen (Mietkaution, Instandhaltungspflichten usw.) sollte selbstverständlich sein. Damit der Werbungskostenabzug in voller Höhe erfolgen kann, muss die Höhe der Miete 66% der ortsüblichen Marktmiete (Bruttomiete inklusive der umlagefähigen Nebenkosten) erreichen.
Prüfen Sie daher regelmäßig - ein passender Termin für die Überprüfung kann der Jahreswechsel sein - ob Sie die Grenzen eingehalten und sich gegenüber Ihrer Familie wie ein „fremder Dritter“ verhalten haben. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Dann kann einer, auch steuerlich nicht zu beanstandenden Vermietung, nichts mehr im Weg stehen!