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Nebenverdienst als Schüler? Was gibt es (auch für die Eltern) zu beachten?

Schüler dürfen ab 15 Jahren (mit Einwilligung der Eltern) unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten.

Für alle unter 18-Jährigen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z. B. max. 8 Stunden am Tag, keine gefährlichen Tätigkeiten, keine Nachtarbeit).

Bei den Abgaben auf solche Tätigkeiten fällt der Abzug der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer weg, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden (kurzfristige Beschäftigung):

  • die Beschäftigung nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauert,

  • sie nicht berufsmäßig ist (also wirklich ein Ferienjob),

  • und der Verdienst nicht regelmäßig gezahlt wird.

Hier kann der Arbeitgeber dann pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern oder es fällt gar keine Lohnsteuer an, wenn über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird und der Verdienst unter dem Jahresfreibetrag liegt.

Bei der Sozialversicherung gilt folgendes:

  • Bei kurzfristiger Beschäftigung: Keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung.

  • Bei einem Minijob (bis 556 €/Monat): Rentenversicherungspflicht besteht – aber Befreiung möglich.

Das Kindergeld bleibt weiterhin bestehen, solange der Schüler unter 25 Jahre alt ist und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet – Ferienjobs gefährden das nicht.