Neue Abschreibungsregel für E-Fahrzeuge – wer kann davon profitieren? Und vor allem – wie?
Seit Sommer 2025 haben E-Fahrzeug Käufer die Möglichkeit, den Kaufpreis im Rahmen einer arithmetisch degressiven Abschreibung steuergünstig als Aufwand zu berücksichtigen.
Dies gilt zunächst für Investitionen die zwischen dem Juli 2025 und Ende 2027 getätigt werden.
Bei einem Kauf eines rein elektrischen Fahrzeugs kann der Unternehmer zwischen mehreren Abschreibungsmethoden wählen, die jeweils eine Nutzungsdauer von 6 Jahren berücksichtigen:
Die typische sogenannte lineare Abschreibung, bei der der Kaufpreis gleichmäßig durch die Nutzungsdauer von 6 Jahren verteilt wird.
Ferner die degressive Abschreibung in der der lineare Abschreibungssatz dreifach berücksichtigt werden kann, gedeckelt auf 30 Prozent je Jahr.
Letztlich die (neue) Turboabschreibung. Hier gilt eine gestaffelte Abschreibung, die wie folgt zu berücksichtigen ist:
Jahr der Anschaffung: 75 Prozent der Anschaffungskosten
Zweites Jahr: 10 Prozent
Drittes und viertes Jahr: jeweils 5 Prozent
Fünftes Jahr: 3 Prozent
Sechstes Jahr: 2 Prozent
Hier ist zu beachten, dass der Satz von 75 Prozent gilt, unabhängig davon, in welchem Monat des Jahres die Anschaffung getätigt wird!