Sogenannte Nullbeteiligte bei freiberuflichen Zusammenschlüssen
droht gewerbliche Infektion?
In vielen freiberuflichen Zusammenschlüssen, nicht selten in den Arztpraxen, sind solche Modelle vorzufinden. Junge Kollegen treten in Gesellschaften ein, ohne am Gesamtkapital der Gesellschaft beteiligt zu sein. Sogenannte Null-Beteiligungen.
Die Finanzbehörden und insbesondere die Außenprüfer vertreten hier gern die Auffassung, dass es in solchen Konstellationen an der sogenannten Unternehmer-Initiative und am unternehmerischen Risiko fehlt, so dass solche Gesellschaften als gewerbliche anzusehen sind. So auch das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil v. 19.9.2013 – 11 K 3968/11 F, Revision anhängig.
Diese Sichtweise ist, so die Meinung vieler Experten, anzuzweifeln, da hier ggf. auch eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegen könnte. Denn der Null-Beteiligte erbringt lediglich eine Arbeitsleistung gegen ein vereinbartes Entgelt. Viele andere Rechte und Pflichten eines Gesellschafters tangieren ihn nicht.
Der Bundesfinanzhof hat in einer anderen Entscheidung darauf abgestellt, in welcher Weise ein Gesellschafter der von ihm erbrachten Leistungen gegenüber Dritten „einen persönlichen Stempel aufgedrückt hat“, vgl. BFH v. 27.8.2014 VIII R 6/12. Denn nur solch eine „persönliche“ Leistung kann als eine freiberufliche angesehen werden.
Es ist bei Vertragsabschlüssen daher darauf zu achten, dass diese Erfordernisse erfüllt sind.
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