Öffentlicher Personennahverkehr – neues zur Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen
Das Einkommensteuergesetzt regelt (neu), dass bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers - die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - also zusätzlich – gezahlt werden, steuerfrei bleiben.
Voraussetzung hierfür ist, dass diese Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.
Gleiches gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu weiträumigen Arbeitsgebieten sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund eines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.
Die Vorschrift ist ab 1.1.2019 anzuwenden und vorrangig vor der Pauschalierungsmöglichkeit der Zuschüsse (alte Rechtslage) anzuwenden.
Die vorstehend beschriebenen steuerfreien Leistungen mindern jedoch die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale.