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Pauschalversteuerung bei betrieblichen Feiern

Feiern gehört einfach dazu. Bei Firmenfeiern dürfen zugunsten eines Beschäftigten Aufwendungen von bis zu EUR 110 steuerfrei zuwendet werden. Alle Kosten darüber hinaus müssen pauschal versteuert werden.

Diese Aufwendungen bleiben dann in der Sozialversicherung beitragsfrei. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Die Beitragsfreiheit wird nur dann garantiert, wenn die Pauschalversteuerung in der Gehaltsabrechnung des Monats erfolgt, indem die Feier stattgefunden hatte. Eine spätere Erfassung der Aufwendungen und deren Versteuerung führt zur Sozialabgabenpflicht!

Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts (BSG, Urteil vom 23.4.2024, Az. B 12 BA 3/22 R).