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Photovoltaikanlagen 2022 / 2023 – alles bleibt neu?

Das Jahressteuergesetz 2022 brachte für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung mit. Sowohl die Normen der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer erfuhren hier zum Teil gravierende Änderungen.

Weniger Bürokratie kann man den Änderungen auf jeden Fall bescheinigen. Manche nennen es eine Sensation im Land der „Bürokraten“.

Was ändert sich (auch rückwirkend für 2022)?

Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit, die nicht an einem Antrag oder Wahlrecht gebunden ist, sondern gesetzlich vorgeschrieben wurde. Geltung der Norm umfasst Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Die Anlagen müssen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sein. Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden.

Die Steuerbefreiung gilt ebenso für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Mit anderen Worten die Einnahmen, die Ausgaben und die Verwendung des Stroms sind steuerlich unbeachtlich.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt.

Auch bei der Umsatzsteuer gilt für die Lieferung den Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage - einschließlich eines Stromspeichers - gilt ein neuer Umsatzsteuersatz von 0 %.

Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.

Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter.