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Physiotherapeuten und Umsatzsteuerpflicht – Update

Nicht neu ist die Frage der Umsatzsteuerpflicht von physiotherapeutischen und anderen damit verbundenen Leistungen, bei denen es an einer ärztlichen Verordnung mangelt.

Wieder einmal hatte ein Finanzgericht die Gelegenheit der Frage nachzukommen, wie Leistungen von Physiotherapeuten umsatzsteuerlich zu behandeln sind, wenn denen nicht unmittelbar eine ärztliche Verordnung zu Grunde liegt.

Im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen sind nach Meinung der Richter als steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin anzusehen. Dort lag – im konkreten Fall - eine ärztliche Verordnung anfangs vor. Auch Erlöse von Selbstzahlern seien zum Teil steuerfrei, aber nur, wenn der Therapiezweck nachgewiesen wird. Auch hier müssen vor Anschlussbehandlung ärztliche Verordnungen vorliegen und spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen der derselben chronischen Erkrankung erneut vorgelegt werden.

Hinsichtlich der übrigen Leistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Kurse etc.) sah es das Gericht anders. Diesbezüglich habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass diese Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck hätten, was mangels Verordnungen auch nicht bestritten werden konnte.

Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der von der Klägerin erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport sondern stellen allgemein Hauptleistungen dar. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (Verabreichung von Heilbädern) sah der Senat nicht als erfüllt an und wies die Verwaltung an, die Umsätze mit dem allgemeineren Umsatzsteuersatz zu behandeln.

Quelle: FG Düsseldorf Urteil vom 16.04.2021 (1 K 2249/17)