Sommer, Sonne, Ferienimmobilie
Wer die die eigene Ferien-Immobilie nur alleine nutzt, hat kaum steuerliche Vorteile. Nur der Abzug der der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerker ist möglich. Bei Vermietung an Gäste, sind etliche steuerliche Aspekte zu betrachten.
Sollten Sie die Wohnung (oder Haus) selbst gar nicht nutzen und nur vermieten, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Sie mit der Vermietung einen Überschuss erzielen wollen. Sie müssen nur nachweisen können, dass die Nutzung durch Sie selbst ausgeschlossen ist. Außerdem muss die Vermietungszeit den am Ferienort üblichen Vermietungstagen entsprechen.
Als Folge dürfen Sie alle anfallenden Kosten als Werbungskosten abziehen, die mit Ihrer Ferienwohnung zusammenhängen. Dazu zählen die Zinsen, Abschreibungen, Wohngelder, Reparaturkosten, usw.
Wird die Ferienwohnung auch selbst mitgenutzt, müssen die Kosten anteilig aufteilen. Hier sind die tatsächlich vermieteten und die vermietbaren Tage als Maßstab zu berücksichtigen.
Alle Aufwendungen, die in solch einem Fall unmittelbar durch die Vermietung verursacht anfallen, sind in voller Höhe den Werbungskosten zuzurechnen.
Unter anderem zählen hierzu Fahrtkosten, Reinigungskosten, Reparaturkosten, Werbekosten, Zeitungsannoncen, Kosten eventueller Vermittler.
Allgemeine Kosten, die die Gesamtanlage betreffen wie Schuldzinsen, Abschreibungen für Gebäude oder Einrichtung, Grundsteuer, Versicherungen, Zweitwohnungssteuer oder größere Reparaturen.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns gern an!