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Sommerferien als Arbeitsferien? Was Schüler und Studenten beachten müssen

Gehen Schüler oder Studenten in der Ferienzeit einer Tätigkeit nach, ist die dafür gezahlte Vergütung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Häufig werden die dafür gezahlten Löhne jedoch nicht der Besteuerung unterzogen, da diese meist zu niedrig ausfallen. Schüler und Studenten gehören im Regelfall der Steuerklasse I an, die für ledige Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt. Hier werden regelmäßig die ersten 1.000 EUR Monatsgehalt „steuerfrei“ verbleiben.

Was ist zu tun? Der Arbeitgeber ruft Steuermerkmale ab (ELStAM), wofür er die folgenden Angaben vom Arbeitnehmer benötigt:

  • die Steuer-Identifikationsnummer
  • das Geburtsdatum
  • Versicherung, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt

Kennt der Arbeitgeber die ELStAM Daten nicht, oder liegt eine Zweitbeschäftigung vor, muss die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI abgerechnet werden. In solchen Fällen greift der Steuerabzug schon bei geringen Monatslöhnen. Diese „zu viel“ gezahlte Steuern kann dann der Arbeitnehmer im Rahmen der (freiwilligen) Veranlagung vom zuständigen Finanzamt zurück fordern.

Alternativ zum regulären Lohn mit Lohnsteuerabzug kommt auch eine Pauschalbesteuerung von Minijobbern in Betracht. Bei Entgelten von bis zu 450 EUR monatlich, übernimmt der der Arbeitgeber die Pauschalabgaben von 30 Prozent. Darin enthalten sind die Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer bekommt den Aushilfslohn ungekürzt ausgezahlt.

Bei einer sog. kurzfristigen Beschäftigung, die eine weitere Möglichkeit des Lohnsteuerabzugs darstellt, sind sogar nur 25 Prozent Lohnsteuer zu entrichten. Möglich ist die Pauschalierung nur, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich, d.h. nicht regelmäßig beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, die Höhe des Arbeitslohns im Durchschnitt 72 Euro je Arbeitstag nicht übersteigt und der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich zwölf Euro nicht übersteigt. Diese lohnsteuerrechtlichen Voraussetzungen weichen von den Sozialversicherungs-Vorschriften jedoch ab!

Sollten wiederum Arbeiten getätigt werden, für die Steuerbefreiungen greifen (§3 EStG) wie zum Beispiel nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer usw. bleiben bis zu einem Jahresbetrag von 2.400 Euro diese Gehälter als Aufwandsentschädigung steuerfrei. Der Anspruch auf einen solchen Freibetrag ist dann gesondert zu prüfen.