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Sozialversicherungsfalle - Minijobs

Seit dem 01.01.2019 könnten bestimmte Minijobs zu einer gefährlichen Sozialversicherungsfalle werden.

Hintergrund

Nicht selten werden Minijob-Arbeitsverträge geschlossen, in denen keine konkreten Vereinbarungen über die zu leistende Arbeitszeit getroffen worden sind und die Arbeitnehmer „auf Abruf“ ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.

In solchen Fällen wird seit dem 1.1.2019 eine Wochen-Arbeitszeit von 20 Stunden angenommen, so geregelt in dem in Kraft getretenem § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG. Da der Mindestlohn bei inzwischen fast ausschließlich berücksichtigt werden muss, kommt man auf einen Monatsverdienst  von etwa 797 EUR.

Damit ist die Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschritten.

Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, sämtliche vergleichbaren Verträge zu überprüfen.