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Liebe Mandanten,

die Digitalisierung hält weiterhin Einzug in die steuerlichen Veranlagungen. Ab 01.01.2017 treten in dem Zusammenhang weitere gesetzliche Neuerungen in Kraft.

Der neue § 173a der Abgaben Ordnung erlaubt eine Korrektur eigener Fehler der Steuerpflichtigen, die als Schreib- oder Rechenfehler zu qualifizieren sind. Danach muss das Finanzamt Steuerbescheide aufheben oder ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Und dies auch außerhalb der sog. Einspruchsfrist!

Wer seine Steuererklärung per ELSTER abgibt, wird normalerweise vom Finanzamt per E-Mail informiert, wenn der Steuerbescheid im ELSTER-Portal abgerufen werden kann. Gleichzeitig wird der Bescheid per Post an die Steuerpflichtigen versandt. Mit Bekanntgabe des „Papierbescheides“ begann auch erst die Einspruchsfrist zu laufen.

Dies ändert sich, denn ab 2017 dürfen die Steuerbescheide elektronisch bekannt gegeben werden. Der neu eingeführte § 122a AO macht es möglich. Allerdings geht das nur, wenn der Steuerpflichtige dieser Vorgehensweise zustimmt!

Spenden und andere Belege: das Finanzamt soll an sofort die Belege, die es sehen will, nur noch bei Bedarf anfordern. Eine grundsätzliche Einreichung entfällt. Dies gilt insbesondere für Spendenquittungen, die bisher zwingend vorgelegt werden mussten. Aus der Vorlagepflicht wird damit eine Aufbewahrungspflicht. Belege, die nicht vom Finanzamt angefordert werden, müssen ab Erhalt des Steuerbescheids noch ein Jahr aufgehoben werden (§ 50 Abs. 8 EStDV). Fordert das Finanzamt Belege ausnahmsweise an, dürfen diese auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Das gilt zum Beispiel für Bescheinigungen der Kapitalertragssteuer (§ 45a EStG).

Elektronische Steuerbescheide: besteht für das Finanzamt kein Anlass zu einer individuellen Prüfung einer eingereichten Erklärung, soll die Veranlagung vollständig automationsgestützt erfolgen. Die Verwaltung soll ihre Arbeit unter Einsatz eines Risikomanagementsystems auf prüfungspflichtige Steuerpflichtige konzentrieren.

Viele Daten werden heute bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt, so zum Beispiel die Höhe der Rentenzahlungen, Lohnersatzleistungen und Krankenversicherungsbeiträge. Eine neue Korrekturvorschrift sorgt zugunsten der Steuerpflichtigen für mehr Rechtssicherheit. Ggf. falsch übermittelte Daten dürfen korrigiert werden - und zwar auch dann, wenn die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist (§ 175b AO).