Statusfeststellung der Krankenkassen
altes Thema wieder neu
Aktuell wird in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift LGP (Löhne und Gehälter professionell) eine nicht nur interessante, sondern auch sehr wichtige Fragestellung erörtert.
Die Betriebsprüfer der DRV Bund zweifeln derzeit in vielen Fällen die Versicherungsfreiheit der Gesellschafter-Geschäftsführer an. Hintergrund dieser Handlungsweise liegt in einer Entscheidung des BSG vom 29.8.2012 – B 12 KR 25/10, wonach – für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht - eine Mindestbeteiligung von 50 v.H gefordert wird.
Häufig legen die betroffenen Gesellschafter alte Bescheide vor, in denen die Krankenkassen eine Befreiung bescheinigten, nach dem damals geltenden Recht. Die Sozialversicherungsprüfer versuchen, von diesen Statusfeststellungen abzuweichen.
Aber Vorsicht: in solchen “Altfällen” muss keine neue Statusfeststellung eingeholt werden!
Der Prüfer darf – so der Fachbeitrag – den Bescheid der Krankenkasse – ein Verwaltungsakt, der für den Arbeitgeber günstig ist – nach Ablauf von 2 Jahren grundsätzlich nicht mehr aufheben, vgl. § 45 SGB X.
Nur wenn die ursprüngliche Statusfeststellung durch unzutreffende Angaben erteilt wurde, wäre eine abweichende Behandlung möglich. Sprechen Sie uns in vergleichbaren Fällen an – wir beraten Sie gern.