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Zur Reform des sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens

Viele Unternehmen stellen nach erfolgten Betriebsprüfungen fest, dass eine Beurteilung des Sozialversicherungsstatus von Gesellschaftern-Geschäftsführern oder Familienangehörigen nicht dem gesetzlichen Maßstab entsprach und kämpfen anschließend mit den Folgen, vor allem finanzieller Art. Um dem künftig zu begegnen, wurde das sogenannte Statusfeststellungsverfahren reformiert.

Nunmehr werden den Betroffenen neuen Instrumentarien zur Verfügung gestellt und ein insgesamt weiterer Anwendungsbereich. Die Änderungen sind mit Wirkung zum 01.04.2022 in Kraft getreten.

» Hier finden Sie mehr zum sog. optionalen Anfrageverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Die Wirkung einer fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kann die Existenz der Unternehmen gefährden, da eine Betriebsprüfung zu einer rückwirkenden Beitragsnachforderung bis zu vier Jahren führt. Bei einer absichtlichen Täuschung, also Vorsatz, kann der Zeitraum auf bis zu dreißig Jahre ausgedehnt werden.

Bei Vorsatz drohen daneben noch Säumniszuschläge iHv. 12 % sowie die Anwendung der sog. Nettolohnfiktion bei der Berechnung des Arbeitsentgelts.

Bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit kann der Verzicht auf ein Statusfeststellungsverfahren vorwerfbar sein. Die Einholung einer rechtlichen Beratung in dem Zusammenhang halten wir daher für unabdingbar!