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Steigende Energiepreise

Die gestiegenen Energiepreise führten dazu, dass die Bundesregierung vielfache Änderungen der aktuellen Gesetzgebung auf den Weg brachte. Der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag werden rückwirkend erhöht. Auch die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wird auf 0,38 EUR vorgezogener Weise erhöht. Die angekündigte Energiepreispauschale (EPP) soll im September 2022 ausgezahlt werden.

Interessantes an der Pauschale ist, dass die Auszahlung erfolgt, wenn die Arbeitnehmer zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Den Arbeitgebern wird die Auszahlung an Ihre Mitarbeiter (rückwirkend) per korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung August oder Quartal III (2022) wiederum erstattet.

Zur Finanzierung werden die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abgezogen. Bei monatlicher Anmeldung der Lohnsteuer ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen.

Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.

Sind es weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.

Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet (Guthaben).

Minijobber sollen zwar grundsätzlich eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Wir haben Ihnen im Anhang an diese Mail ein Muster einer solchen Bestätigung beigefügt. Diese können Sie in den relevanten Fällen nutzen.

Wenn der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Bei geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Bei den übrigen Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.