Es war viel geplant – was daraus wurde - Steueränderungen 2020/2021
Kurz vor Jahresende wurden ein Jahressteuergesetz beschlossen, indem sich zahlreiche Änderungen der Gesetzgebung finden lassen. Für Sie haben wir die wichtigsten Neuerungen zusammengetragen. Es dürfte für Alle etwas dabei sein.
Home-Office-Pauschale: eröffnet eine Möglichkeit, auch am Küchentisch arbeitend, Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn die Arbeitnehmer von zuhause aus arbeiten und die strengen Vorgaben des sogenannten Arbeitszimmers nicht erfüllen. Die Pauschale wird erstmal für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt. Mit fünf Euro für jeden Tag, an dem während der Corona-Pandemie ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde, maximal jedoch für 120 Tage, sodass die Pauschale den Betrag von EUR 600 nicht übersteigen wird. Nachteilig dabei, diese Pauschale wird zum Bestandteil der bekannten Werbungskostenpauschale von EUR 1.000. Das hat zur Folge, dass Arbeitnehmer mit nur wenigen individuellen Werbungskosten kaum über die Grenze von EUR 1.000 Euro kommen und der Nutzen der neuen Pauschale verfällt.
Die sog. Sachbezugsgrenze wird von EUR 44 auf EUR 50 Euro erhöht. Diese Anhebung lässt jedoch auf sich warten und kommt erst zum 01.01.2022. Außerdem gibt es hier eine Klarstellung hinsichtlich der Behandlung solcher Leistungen. Nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers sind steuerbegünstigt, die also zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden, nicht auf künftige Erhöhungen des Arbeitslohns gewährt werden und nicht dazu führen, dass bei deren Wegfall der Arbeitslohn zu erhöhen ist.
Die sog. Corona-Pauschale - bis zur Höhe von EUR 1.500 - sollte bis Ende 2020 befristet sein. Diese Frist für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Belohnung von Arbeitnehmern wird bis zum Juni 2021 verlängert. Beachten Sie bitte, dass hier lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages gestreckt wurde.
Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfe-Gesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 weiter Geltung haben wird.
Bei Vermietung und Verpachtung dürfen die Werbungskosten nur dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 vH der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 vH. So können Eltern den Kindern noch „preiswerter“ eine Wohnung überlassen, ohne steuerliche Einbußen zu erleiden. Wichtig dabei ist, dass hier die Bruttowarmmiete in Betracht zu ziehen ist.
Herz zeigen und spenden: beim Abzug von sogenannten Kleinbetragsspenden im Rahmen der Sonderausgaben muss keine Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgelegt werden können: der Kontoauszug oder Überweisungsträger reicht dem Finanzamt als Nachweis aus. Ab 2021 erhöht sich die Grenze der Kleinspenden von EUR 200 auf EUR 300. So geht Bürokratievermeidung!
Steuerhinterziehung - bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von bisher 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der sog. Cum-Ex-Geschäfte, die als Straftaten verfolgt werden. Die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren lasse nach Meinung des Gesetzgebers nicht genügend Raum, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend zu ermitteln. Nun ja.