Steuerliche Maßnahmen zur Abmilderung der Corona-Einbußen gehen in die Verlängerung
Die Finanzverwaltung trat bereits im Frühjahr mit diversen schnellen Maßnahmen den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie entgegen. Vor einigen Tagen wurden diese Maßnahmen offiziell bis Ende 2021 verlängert und ergänzt. Was wir im Einzelnen erreichen können.
All diesen Maßnahmen liegt eine wichtige Voraussetzung zugrunde. Diese greifen nur, wenn die Steuerpflichtigen nachweisen, unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Krise betroffenen zu sein.
Danach können Steuerpflichtige unter Darlegung der oben beschriebenen Voraussetzungen Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. Darüber hinaus können über den Juni 2021 hinaus Anschlussstundungen beantragt werden, die, verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung, bis Ende 2021 gewährt werden können. Auch auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in solchen Fällen verzichtet werden.
Wird dem Finanzamt bis Ende März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass ein Steuerpflichtige/r die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, sollen bis Ende Juni 2021 keine Vollstreckungsmaßnahmen in Gang gesetzt werden. Die im Zeitraum vom Januar bis Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge werden grundsätzlich erlassen.
Steuerpflichtige können weiterhin bis Ende 2021 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer der Veranlagungsjahres 2021 stellen. Dabei müssen sie Ihre Verhältnisse darlegen und die entstandenen finanziellen Schäden auf einfachem Weg nachweisen.