Steuern sparen bei Abfindungen
Auch Angestellte können unter Anwendung besonderer Regelungen die steuerliche Belastung im Abfindungsfall minimieren oder gar verhindern.
Eine optimale Ausrichtung einer Solaranlage, das passende Dach oder der ideale Platz … sind sicherlich nicht unerheblich, wenn sich Hausbesitzer für solch ein Investment interessieren.
Auch relevant mag der Preis pro Kilowattstunde, die sogenannte Einspeisevergütung, sein. Diese sind zwar in den letzten Jahren gesunken und die größte Ersparnis erreicht man, wenn man den Strom selbst verbrauchen kann, aber…!
Das ist nicht alles. Mit einer derartigen Anschaffung können Sie erheblich Steuern sparen und dadurch Ihr Investment mitfinanzieren.
Als Besitzer einer Solaranlage können Sie 40 % der Anschaffungskosten im Jahr vor der Anschaffung steuerlich absetzen (sog. Investitionsabzugsbetrag). Dies sollte im Abfindungsjahr erfolgen. Im Folgejahr, also dem Jahr der Investition, können Sie eine Sonderabschreibung von 20% des Restwertes steuerlich geltend machen, die dann 12% des Anschaffungswertes Ihrer Anlage entspricht. Mit der zusätzlichen linearen Abschreibung von 2,4% erreichen Sie also in den beiden ersten Jahren 54,4% an Abschreibungsvolumen, das Ihre Steuerlast sofort mindert.
Da Sie bei diesem Investment zum umsatzsteuerlichen Unternehmer werden, brauchen Sie lediglich den Nettowert Ihrer Anlage finanzieren. Die Umsatzsteuer erstattet das Finanzamt wieder zurück.
Eine Überlegung ist es jedenfalls wert – finden wir!