Steuertipps zum Jahreswechsel – worauf die Unternehmen jetzt achten sollen
Durch geschicktes Agieren können Sie insbesondere zum Ende eines Jahres gesetzeskonform die Steuerlast selbst beeinflussen, indem Sie entweder Ausgaben vorziehen oder die Vereinnahmung von Honoraren oder anderen Einnahmen in das kommende Jahr verschieben.
GWG-Grenze durch Investitionsabzugsbetrag beeinflussen
Die Grenze der sog. Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) stieg zum Jahr 2018 auf EUR 800 auf. Alle so durch das Gesetz definierten Wirtschaftsgüter können sofort bei Anschaffung abgeschrieben werden. Aber: Sie können auch zu einem GWG kommen, indem Sie für zukünftige kleinere Anschaffungen den sogenannten Investitionsabzugsbetrag bilden. Bei dessen Auflösung kann die GWG Grenze auch bei höherwertigen Gütern noch erreicht werden. Sprechen Sie uns an!
Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte
Mit der Unterzeichnung eines EC- oder Kreditkartenbelegs verlieren Sie die wirtschaftliche Verfügung über den entrichteten Kaufpreis. Er gilt als abgeflossen, auch wenn das Geld erst im Januar 2019 von Ihrem Konto abgebucht wird. Denn es kommt nicht auf die Abbuchung, sondern auf den Tag des Kaufs an. Heben Sie zur Nachweiszwecken den Abrechnungsbeleg auf.
Zehn-Tage-Regel bei Überschussrechnung
Sogenannte regelmäßige Zahlungen, die bis zum 10.1. (19) fällig sind, gezahlt werden und wirtschaftlich das Jahr 2018 betreffen, sind bereits in Ihrer Gewinnermittlung 2018 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Anwendungsfälle: Miete, Telefon, Beiträge, Versicherungen usw. Die sogenannte Zehn-Tage-Regel durchbricht das sonst geltende Abflussprinzip. Auch Vorauszahlungen sind denkbar, jedoch gesetzlich eingeschränkt. Sprechen Sie uns an!
Fahrtenbuch
Ist Ihnen der Privatanteil für das betriebliche Fahrzeug - ermittelt nach der sog. 1 %-Methode - zu teuer? Der Jahreswechsel ermöglicht Ihnen den Wechsel der Ermittlungsmethode. Führen Sie ab dem 01.01.2019 ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch. Denken Sie daran, das Fahrtenbuch können Sie immer nur zu Beginn eines Jahres (neu) führen, oder aber beim Kauf eines neuen Fahrzeugs.
Investitionsabzugsbeträge bilden
Sollten Sie Investitionen im Zeitraum 2019 bis 2021 planen und Ihr Gewinn im Jahr 2018 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags nicht höher als 100.000 Euro sein, können Sie Abzugsbeträge für künftige Investitionen von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd beanspruchen. Das Wirtschaftsgut muss jedoch im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % einer betrieblichen Nutzung unterliegen.
Sonderabschreibung
Wenn Ihr Gewinn im Jahr 2017 die Grenze von 100.000 Euro nicht überschritten hat, steht Ihnen für bestimmte Anschaffungen im Jahr 2018 eine Sonderabschreibung von 20 % zu. Sie müssen ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut angeschafft haben, das in den Jahren 2018 und 2019 überwiegend also zu mindestens 90 % betrieblich oder beruflich genutzt wird. Begünstigt sind beispielsweise Büromöbel, PC, Drucker, Kopierer oder Maschinen.
Vorsteuerabzug bei nicht bezahlten Rechnungen
Auch wenn Sie Rechnungen des Jahres 2018 erst in 2019 bezahlen, steht Ihnen der Abzug der Vorsteuer bereits in Ihrer Umsatzsteuer-Anmeldung 2018 zu. Der Ausgleich der Rechnung beeinflusst den Abzug nicht. Wichtig ist jedoch, dass die Leistung erbracht ist und Ihnen hierfür eine Rechnung mit Datum 2018 vorliegt!
Kleinunternehmer: Übergang zur Regelbesteuerung
Stellen Sie vor Jahresende Ihren Gesamtumsatz 2018 fest. Achten Sie dabei darauf, dass der Privatanteil für die private PKW-Nutzung nicht beim Gesamtumsatz berücksichtigt wird. Liegt der Gesamtumsatz über 17.500 EUR, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2019 nicht mehr in Anspruch nehmen. Achten Sie auf die korrekte Rechnungsstellung ab 2019 und die Möglichkeit, nachträglich noch Vorsteuern der Vorjahre berücksichtigen zu lassen.
Regelbesteuerung: Übergang zum Kleinunternehmer
Falls Ihre Tätigkeit im Jahr 2018 zu einem Bruttoumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) von nicht mehr als 17.500 EUR geführt hat, können Sie ab 2019 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Der Wechsel ist freiwillig, schließt den Abzug der Vorsteuern aus, befreit jedoch von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Ob es für Sie machbar und sinnvoll ist, erfahren Sie bei uns!