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Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Entfernungspauschale

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis ausschließlich die Entfernungspauschale als Werbungskosten in Ansatz bringen kann.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind gesetzlich normiert pauschal in Höhe von EUR 0,30 für jeden sog. Entfernungskilometer anzusetzen. Welche Verkehrsmittel dabei genutzt werden, ist ohne Bedeutung. Ausnahme: bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch die (höheren) tatsächlichen Kosten ansetzen.

Strittig war es, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel anzusehen ist. Der BFH geht bei der Auslegung davon aus, dass hier eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels – zu verstehen sei.

Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.