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Mandanten-Informationen zum Jahresende 2023

Kurz vor Jahresende, auch wenn alles andere als das Steuerrecht Vorzug genießt, dürfen wir Ihnen noch ein paar Informationen oder sogar Ratschläge auf den Weg geben. Vielleicht regen diese zum Nachdenken an und Sie finden das „Passende“ für sich darunter.

 

1. Neue Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Derzeit können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sog. Geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) betragen. Voraussetzung ist, dass es sich um bewegliche, selbstständig nutzbare und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Geplant ist, dass diese Grenze auf 1.000 € pro Wirtschaftsgut angehoben wird.
 

2. Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung

Im Regelfall sind Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer hinweg mit gleichbleibenden Jahresbeträgen linear abzuschreiben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter soll nun eine degressive Abschreibung möglich werden. Diese soll bis zu 25 % der Anschaffungskosten, höchstens das 2,5- Fache der linearen Abschreibung betragen. Die Abschreibungsbeträge sind hierbei am Anfang recht hoch, in späteren Jahren sinken sie. Dadurch kann das Abschreibungspotenzial früher steuerlich realisiert werden. Anwendung soll die neue Regelung auf bewegliche Wirtschaftsgüter finden, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden.
 

3. Neue 50-prozentige Sonderabschreibung

Durch das Wachstumschancengesetz soll für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen neben der linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent (bis Ende 2023: 20 Prozent) ermöglicht werden. Selbstständige Handwerker können diese Turboabschreibung in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

Die 50-prozentige Sonderabschreibung kann für Investitionen ab dem 1. Januar 2024 geltend gemacht werden.

Mit der Sonderabschreibung klappt es allerdings nur, wenn der Gewinn 2023 (also im Vorjahr) nicht mehr als 200.000 Euro betragen hat. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass der gekaufte Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Jahr danach zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wurde.
 

4. Erleichterungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Unternehmer sollen von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden, wenn die Umsatzsteuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € beträgt. Bisher galt hier eine Grenze von 1.000 €. Außerdem sollen Kleinunternehmer künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuersteuerjahreserklärungen befreit werden. Dies soll insbesondere aber dann nicht gelten, wenn Umsätze im Rahmen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeführt werden.
 

5. Anhebung der Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde

Bisher galt für Geschenke an Geschäftsfreunde bzw. generell Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, eine Freigrenze pro Empfänger von 35 € im Jahr. Die Grenze soll nun auf 50 € angehoben werden. Wird sie überschritten, ist der gesamte Geschenkeaufwand für den entsprechenden Empfänger im betreffenden Jahr nicht abzugsfähig.
 

6. Neue Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand

Die Verpflegungsmehraufwendungen, die als Betriebsausgaben bei Unternehmern oder als Werbungskosten bei Arbeitnehmern geltend gemacht werden können, sollen angehoben werden. Für jeden Kalendertag, an dem eine Abwesenheit von 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteht, soll eine Anhebung von bisher 28 € auf 30 € erfolgen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitstätte soll es eine Anhebung von bisher 14 € auf 15 € geben.
 

7. Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen.

Bisher galt für Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z.B. kostenlose Bewirtung, Unterhaltungsprogramm) ein Freibetrag bei der Lohnsteuer und Sozialversicherungen von 110 € pro Veranstaltung bei höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr. Der Freibetrag soll nun auf 150 € pro Veranstaltung angehoben werden.
 

8. Firmenwagen: 1-%-Regelung für Handwerker-Kfz

In einem Beschluss des BFH aus dem Jahr 2023 ging es um die Frage, ob ein Kleintransporter (Typ Mercedes Benz Vito) sowie ein Kleinst-Lkw (Typ Multi Car M26 Profi Line) eine Privatnutzung ermöglichen. Der Kläger betrieb einen Hausmeisterservice und hatte die beiden genannten Fahrzeuge im Betriebsvermögen.

Für den Vito sah der BHF eine Privatnutzung als möglich an. Es waren zwar nur zwei Sitze verbaut, allerdings gab es keine Vorrichtungen für fest eingebaute Werkzeugfächer, was aber für eine rein betriebliche Nutzung erforderlich gewesen wäre. Außerdem gab es kein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen. Das Multi Car sah der BFH hingegen aufgrund seiner Bauart als ausschließlich betrieblich nutzbar an.
 

9. Homeoffice-Pauschale

Ab dem 01.01.2023 wurde die Homeoffice-Pauschale erweitert und großzügiger ausgestaltet. Nach den neuen Regelungen können nun pro Arbeitstag von zu Hause aus 6 € angesetzt werden, und zwar für höchstens 210 Tage im Jahr (maximal also 1.260 €). Bis zum Ablauf des 31.12.2022 konnte die Homeoffice-Pauschale mit einem Höchstbetrag von 600 € im Jahr (120 Tage zu je 5 €) angesetzt werden.

Auch hier wurden vom BMF klargestellt, dass Aufwendungen für Telefon und Internet separat angesetzt werden können und nicht mit der Pauschale abgegolten sind. Weiterhin stellt das BMF klar: Wenn bei einer doppelten Haushaltsführung bereits Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort geltend gemacht wurden, so kann für die dort im Homeoffice verbrachten Arbeitstage nicht noch einmal die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Ein Abzug der Pauschale ist für jeden Tag zulässig, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt wird. Zusätzlich zur Tagespauschale dürfen Fahrtkosten prinzipiell nicht abgezogen werden. Es gibt aber zwei Ausnahmen.
 

10. Inflationsausgleichsprämie auch 2024 noch möglich!

Die Regelungen zur sog. Inflationsausgleichsprämie wurden bereits Ende des Jahres 2022 beschlossen: Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn eine Prämie oder einen Bonus zahlen, können dies im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bei einem Betrag bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei durchführen. Es sind in diesem Zeitraum auch mehrere Zahlungen möglich, wenn diese insgesamt den Betrag von 3.000 € nicht überschreiten.
 

11. Erhöhung des Mindestlohns ab 2024

Nach einem Vorschlag der unabhängigen Mindestkommission soll der Mindestlohn ab dem 01.01.2024 von derzeit 12,00 € auf 12,41 € ansteigen. 2025 soll dann ein weiterer Anstieg auf 12,82 € folgen. Die Mindestlohnkommission schlägt der Bundesregierung alle zwei Jahre eine Anpassung der Lohnuntergrenze vor. Laut Bundesarbeitsministerium soll dem Vorschlag der Kommission gefolgt werden.
 

12. Noch bis Jahresende gilt folgendes:

Bei Überschussrechnern: Ausgaben vorziehen, insbesondere solche, die zu sofortigen Betriebsausgaben führen, auch Umsatzsteuern vorauszahlen (sprechen Sie uns hier gern an). Bei geplanten Anschaffungen im Anlagevermögen prüfen lassen, ob ein Investitionsabzugsbetrag möglich ist, der den Gewinn des laufenden Jahres (2023) mindern würde.

Bei Überschussrechnern: Einnahmen „hinausschieben“. Nicht selten überlappen die Leistungszeiträume die Jahre und die Abrechnung könnte und sollte ggf. im Folgejahr erfolgen. Hier bedarf es zwar einer genaueren Betrachtung (fragen Sie uns!) aber es kann für die Gewinnermittlung entscheidend sein.

Allgemein: Investieren Sie (wenn Bedarf besteht) in Software oder Hardware, hier haben wir die Möglichkeit, die sog. Digitalabschreibung in Anspruch zu nehmen und damit die kompletten Anschaffungskosten noch im laufenden Jahr zu berücksichtigen.

Seien Sie „spendabel“. Es gibt viele Gründe Menschen und Organisationen zu unterstützen und hieraus den steuerlichen Vorteil des Spendenabzugs zu nutzen.

Fragen Sie Ihren Krankenversicherer (privat oder freiwillig Versicherte), ob Sie Beiträge vorauszahlen können (bis zu 3 Jahren im Voraus). Manchmal ist solch ein Vorgehen sehr sinnvoll und bringt auch weitere Vorteile.

Fragen Sie Ihr Versorgungswert oder Rentenversicherer ob Sie weitere Einzahlungen leisten können. Diese sind bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro für einzeln zur Einkommensteuer Veranlagte und 53.056 Euro für Zusammenveranlagte denkbar. Wer die Höchstgrenze z.B. mit der gesetzlichen Rente noch nicht ausgeschöpft hat und steuerlich mehr „möchte“, kann dies mit einer zusätzlichen Rürup-Rente tun.

 

Wir wünschen Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit, tolles Fest und einen guten Rutsch in ein gesundes und friedliches neues Jahr! Statt Weihnachtskarten haben wir wieder an Organisationen gespendet, die Bedürftige in unserer Region unterstützen.

Dziuk & Wollwage, Ihre Steuerberater