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Transparenzregister – was ist neu? Was gibt es zu tun?

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie heute über wichtige Änderungen im sog. Transparenzregister. Über Grundsätzliches hierzu informierten wir Sie bereits bei der Einführung des Registers.

Ab dem 01. August 2021 wird das Transparenzregister auf ein Vollregister umgestellt. Dies bedeutet, dass alle Gesellschaften danach verpflichtet sind, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung aktiv mitzuteilen. Das Register enthält damit umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format.

Die Umwandlung in ein Vollregister bedeutet, dass die bisherige sog. Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG aF nicht mehr gilt. Alle Unternehmen müssen daher künftig die Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z, B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG nF) im Transparenzregister eintragen:

  • Aktiengesellschaft - bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung - bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022

Die Registrierung und anschließende Eintragung der mitteilungspflichten Daten kann unter https://www.transparenzregister.de vorgenommen werden. Gerne können wir Sie hierbei auch unterstützen und die Eintragung für Sie vornehmen. Bitte sprechen Sie uns gerne hierzu direkt an.

Zur Erinnerung, die wichtigsten Fragen und Antworten rund um dieses Thema:
 

Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personen-gesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie Trustees und Treuhänder (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG) sind zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet, sofern sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z. B. dem Handelsregister) ergeben. Börsennotierte Gesellschaften sind von gesonderten Mitteilungen an das Transparenzregister ausgenommen, sofern sich die kontrollierende Stellung bereits aus entsprechenden Stimmrechtsmitteilungen ergibt.
 

Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG), in bestimmten Fällen die Staatsangehörigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 GwG). Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.
 

Ist der Eintrag gebührenpflichtig?

Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Es wird jedoch von Unternehmen für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr von 4,80 Euro erhoben. Gebührenpflichtig sind gem. § 24 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und jede Rechtsgestaltung nach § 21 GwG – unabhängig davon, ob die Meldepflicht aufgrund der Fiktion nach § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt gilt.
 

Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?

Der Zugang zur Suche im Transparenzregister erfolgt gestaffelt nach der Funktion der Einsicht nehmenden. Demnach haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Darüber hinaus wird die Einsicht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt.