Trennen tut weh! Oder doch nicht?
Feiern zum Eintritt in den Ruhestand.
Wer zum Jahreswechsel in den wohlverdienten Ruhestand geht, kann das Finanzamt an den Kosten seiner Abschiedsfeier beteiligen. Neben dem beruflichen Charakter der Feier wird bei der Beurteilung seitens des Finanzamts auch der Zusammensetzung der Gäste eine große Bedeutung beigemessen. Besteht der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern, spricht dies regelmäßig für eine berufliche Veranlassung der Veranstaltung. Doch auch im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass können nach Auffassung des BFH hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Steuerpflichtigen Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Einladung dieser Gäste muss jedoch (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sein. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten die Belege und die Gästeliste in jedem Fall aufgehoben werden.