Trennungsunterhalt – wie eine steuerliche Gestaltung funktioniert?
Unterhaltszahlungen können auch im Trennungsjahr als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Wenn die Scheidung kurz bevorsteht, wird in der Regel Trennungsunterhalt gezahlt. Dieser wäre nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf im Trennungsjahr (!) steuerlich abziehbar, wenn die (noch) Eheleute den Weg der steuerlichen Einzelveranlagung von Ehegatten wählen.
Da in solchen Fällen auch häufig eine Zusammenveranlagung von Ehegatten möglich ist und gewählt wird, ist von einer wirtschaftlichen Gemeinschaft auszugehen. Diese spricht gegen den möglichen Abzug.
Im verhandelten Fall wollte das Finanzamt die Zahlungen nicht anerkennen, obwohl sämtliche Voraussetzungen für den Sonderausgaben-Abzug erfüllt waren und die Eheleute eine Einzelveranlagung beantragt hatten.
Das Finanzgericht gab jedoch der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts waren sämtliche Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG erfüllt:
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Die Ehegatten lebten seit März des betreffenden Jahres dauerhaft getrennt.
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Die Unterhaltsleistungen wurden nach der Trennung gezahlt.
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Die Empfängerin hatte dem Realsplitting zugestimmt (Besteuerung der Zahlungen in der eigenen Steuererklärung).
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Die Ehegatten hatten die Einzelveranlagung gewählt.
Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In dieser Rechtsprechung waren aber die Ausgangssachverhalte anders gelagert.
Für getrenntlebende Ehegatten hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Denn der Abzug der Kosten (im Trennungsjahr) sollte im Wege des Realsplittings mutig beantragt und gestützt auf die o.g. Entscheidung (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2026, Az. 9 K 2776/25 E) erkämpft werden.
Wermutstropfen: die Rechtslage ist noch nicht endgültig geklärt. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Der Sachverhalt wird zur Klärung dem Bundesfinanzhof erneut vorgelegt werden.