Umsatzsteuer bei Pflegediensten?
Wenn Pflegedienstleistungen von ausländischen Subunternehmern erbracht werden, sind diese nicht (automatisch) Umsatzsteuer frei.
Hier ist ein Urteil des Finanzgerichts Köln zu beachten (25.9.2024, Az. 9 K 728/18). Die Richter haben zurecht festgestellt, dass es zu einer Steuerfreiheit bei der Umsatzsteuer nur dann kommen kann, wenn die (ausländischen) Subunternehmer als sozial anerkannte Einrichtung anerkannt sind und im direkten Vertragsverhältnis mit deutschen Sozialversicherungsträgern stehen.
Fehlt es an dieser Eigenschaft, ist Umsatzsteuer zu erheben, da der §4 UStG keine Wirkung entfalten kann. Auch dann nicht, wenn die Leistungen im sozialen Bereich tatsächlich erbracht würden.
Das Gericht kommt hier zum Ergebnis, dass die Leistungen des ausländischen Unternehmens als steuerpflichtige Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren sind.
Da hier das EU-Recht nicht greift (die Anerkennung sozialer Einrichtungen unterliegt ausschließlich nationalen Regelungen), kann der Fall keiner anderweitigen Beurteilung unterworfen werden.