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Umsatzsteueränderungen 2017

Welche Änderungen gibt es und betrifft es möglicherweise Sie!


Kleinbetragsrechnungen

Der Gesetzgeber plant eine Anhebung der Grenze für die sog. Kleinbetragsrechnungen von bisher 150 EUR auf 200 EUR! Dadurch soll der Preissteigerung Rechnung getragen werden – die Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft zwar noch und wird wohl erst im Februar 2017 abgeschlossen sein, die Erhöhung der Betragsgrenze wird aber voraussichtlich rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft treten.
 

Zusammenfassende Meldung

Die verspätete Abgabe oder auch die Nicht-Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung ist weiterhin durch Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO, insbesondere durch die Erhebung eines Zwangsgeldes sanktioniert.
 

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Ab 2017 muss es den umsatzsteuerlichen Unternehmern bei elektronischer Angabe der Voranmeldungen möglich sein, Angaben zu machen, die nach deren Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch einen Sachbearbeiter der Verwaltung sind und nicht ausschließlich elektronisch veranlagt werden. Diese Vorgabe wurde in den Vordrucken für die Umsatzsteuererklärung 2017 berücksichtigt, die erstmals schon vor Jahresbeginn veröffentlicht wurden und zur Verfügung stehen.
 

Steuersatz bei Fotobüchern

Die (online) Anbieter von Fotobüchern verkauften diese bislang wie gewöhnliche Bücher zum ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen Fotobücher jedoch dem Regelsteuersatz von derzeit 19 %. Dies hat die Finanzverwaltung in einem BMF Schreiben klargestellt. Bis Ende 2016 wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht beanstandet, ab 1.1.2017 muss dann mit 19 % abgerechnet werden.
 

Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen

Das europäische Gericht hat in einem aktuellen Urteil die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen grundsätzlich für möglich gehalten. Ob die rückwirkende Berichtigung auch für andere - also in dem Urteil nicht entschiedenen - Fälle von fehlenden oder fehlerhaften Rechnungsbestandteilen gilt, ist noch offen.

Eine rückwirkende Berichtung einer Rechnung ist deshalb so interessant, weil dadurch meist Nachzahlungszinsen (§ 233 AO) vermieden werden können.
 

Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit Postfachadresse

Fraglich ist, ob die Angabe von Postfachadressen sowohl bei leistenden Unternehmen als auch Leistungsempfängern ausreichend ist, oder ob unter der Adresse wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet werden müssen. Was die Anschrift des leistenden Unternehmers angeht, vertritt der Bundesfinanzhof bisher die Ansicht, dass wirtschaftliche Aktivitäten erforderlich sind. Bezüglich des Leistungsempfängers lässt die Finanzverwaltung die Angabe von Postfach- oder Großkundenadressen ausdrücklich zu!
 

Reverse Charge bei Bauleistungen

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) bei Bauleistungen war in den letzten Jahren einem beispiellosen Hin-und-her der Rechtsänderungen unterworfen. Insbesondere führten die Änderungen zur erheblichen Unsicherheiten und finanziellen Gefahren im Bauträgergeschäft.

Der BFH hat in einem Aussetzungverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelungen gehegt. Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt abzuwarten, sie könnte in 2017 anstehen.