Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen
Bleaching & Co
Grundsätzlich unterliegen die Umsätze von Zahnärzten nicht der Umsatzsteuer, da diese im Bereich der Humanmedizin anzusiedeln sind. In wie fern die modernen Techniken wie Bleaching oder Veneers auch hierunter fallen, war lange umstritten. Die Finanzverwaltung sah hierin ausschließlich eine (steuerpflichtige) Schönheitskorrektur.
Hierzu äußerte sich nunmehr das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil (Urt. v. 09.10.2014, 4 K 179/10) aus dem letzten Jahr. Für die Richter war entscheidend, dass im vorliegenden Fall das Bleaching zur Beseitigung von „optischen Folgen einer Krankheit und/oder Gesundheitsstörung“ eingesetzt wurde und als ein Teil einer Gesamtbehandlung anzusehen war.
Für die Praxis bedeutet das, dass auch Behandlungsmaßnahmen, die einem optischen Zweck dienen, als Heilbehandlungsleistung anzusehen und von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Insbesondere, wenn diese zur Beseitigung von Folgen anderer Erkrankungen eingesetzt werden.
Doch Vorsicht – das klagende Finanzamt akzeptierte die Entscheidung nicht und legte Revision ein. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 60/14 anhängig.
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