Vorauszahlung von privaten und freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
Die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Auch Vorauszahlungen für künftige Jahre werden im Zahlungsjahr berücksichtigt. Hieraus ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.
Seit 2020 erlaubt der Gesetzgeber sogar, dass die Vorauszahlungen für 3 kommende Jahre als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) abziehbar sind. Immer noch wird diese Gestaltung neben den „freiwilligen“ Einzahlungen in Versorgungswerke und andere Anbieter von Rentenverträgen (Rürup) zur Steueroptimierung gern genutzt.
Damit werden einerseits in den Jahren, in denen die Basis-Beiträge nicht entrichtet werden, Freiräume für den Abzug der sog. sonstigen Versicherungen geschaffen, die im Normallfall steuerlich keine Wirkungen entfalten (können). Andererseits können dadurch steuerliche „Ausreißer“ wie Abfindungen, Prämien und Boni abgemildert werden.
Um die steuerliche Berücksichtigung im Jahr der Zahlung (2022) zu erreichen, sollten – wegen einer steuerlichen Besonderheit bei Zuordnung von Ausgaben - die Beiträge für die Jahre 2023 bis 2025 vor dem 22.12.2022 geleistet werden.
Zu beachten wäre ferner, dass diese Maßnahme nicht immer sinnvoll ist, insbesondere bei gesetzlich krankenversicherten, da hier der Arbeitgeber die Beiträge monatlich abführen muss. Bei Ehepartnern bei denen der eine privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist, verpuffen die Effekte ebenfalls. Auch bei Rentnern und Pensionären lohnt ein geschulter Blick, da hier die alte Berechnungsmethode der Höchstbeträge ggf. günstiger ist.
Lassen Sie sich in den Fällen gern beraten.